WGSP

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WGSP Satzung Fassung 23.11.2019

SATZUNG

der Westfälischen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V. (WGSP) in der
DGSP e.V. nach Beschluss der Gründungsversammlung vom 21.2.1976,
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.10.98 in
Bielefeld, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 23.11.2019.

§1
Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen “Westfälische Gesellschaft für Soziale Psychiatrie
e.V. (WGSP) in der DGSP e.V“. Er hat seinen Sitz in Gütersloh und ist in dem
Vereinsregister des Amtsgerichtes Gütersloh eingetragen.

§2
Zweck

Die Gesellschaft stellt sich die Aufgabe, zur Entwicklung einer Psychiatrie in der
BRD, speziell in Westfalen beizutragen, die an den Bedürfnissen der psychisch
und psychosozial Leidenden orientiert und insofern gesellschaftlich bezogen ist,
als sie die sozialen und psychischen Ursachen, Begleitumstände und Folgen
seelischen Krankseins zum Gegenstand ihres Handelns macht.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem der Verein in
Zusammenarbeit mit Vertretern und Vertreterinnen der Kommunen, der
Verbände, der PsychiatrieErfahrenen, der Angehörigen sowie mit nationalen und
internationalen Organisationen und unter Berücksichtigung bereits vorliegender
wissenschaftlicher und praktischer Erfahrungen versucht, die psychiatrische
Versorgung, einschließlich ihrer wissenschaftlichen und psychotherapeutischen
Aspekte im Hinblick auf Vorbeugung, Behandlung und Eingliederung
voranzutreiben.
Sie strebt dieses Ziel an durch kritische Überprüfung und Initiativen zur
Veränderung der therapeutischen Methoden, bestehender Organisationsformen,
Gesetze und Verordnungen, die einer sozialen Psychiatrie im Wege stehen. Dazu
ist es unerlässlich, die Öffentlichkeit mit einzubeziehen. Die Gesellschaft ist dazu
bereit, die Trägerschaft von Einrichtungen zu übernehmen, die diesem Zweck
dienen.
 
 

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Sie fördert das gemeinsame Handeln aller Berufsgruppen, aller Disziplinen,
Institutionen, Vereinigungen und Gruppen, die für die Verwirklichung der
geschilderten Ziele wichtig sind. Im Sinne ihrer Ziele tritt die Gesellschaft für den
Ausbau der Ausbildungs, Fortbildungs und Weiterbildungsmöglichkeiten aller in
der Psychiatrie Tätigen ein.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige
Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.

§3
Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins keine Anteile des Vermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§4
Mittel

Die zur Erreichung seines Zweckes notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Veranstaltungen,
3. Spenden,
4. öffentliche Zuwendungen

5. Veröffentlichungen.

§5
Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der WGSP e.V. ist gekoppelt an die Mitgliedschaft im
Bundesverband, der DGSP e.V. Regelungen betreffend Vereinsbeitritt,
Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss richten sich nach den Bestimmungen der
Satzung der DGSP e.V., §6 Mitgliedschaft und §7 Beiträge.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei der DGSP e.V. zu beantragen. Mitglieder
können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind die Ziele der
Gesellschaft zu unterstützen.

In dem Antrag ist die Zuordnung zu dem gewünschten Landesverband
anzugeben. Über den Antrag entscheidet der Geschäftsführende Vorstand der
DGSP e.V. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der
Bewerbungsperson die Berufung an die Mitgliederversammlung der DGSP e.V.
zu, welche dann endgültig entscheidet.

 
 

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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder
Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von
einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand
erklärt werden. Die Austrittserklärung bedarf des Versandes als Einschreiben.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Handelt ein Mitglied dem
Zweck des Vereins zuwider oder verstößt es in schwerwiegender Weise gegen die
Ziele und Interessen des Vereins, kann es durch den Geschäftsführenden
Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn es
mit einem Jahresbeitrag im Rückstand bleibt und trotz Mahnung nach Ablauf von
drei Monaten nicht gezahlt hat.

Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Auf seinen Wunsch hin ist es mündlich anzuhören.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann es Berufung bei der nächsten
Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig entscheidet. Dem Mitglied bleibt
die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung eines ordentlichen Gerichts
vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende
Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

Ein Ausschluss kann darüber hinaus erfolgen, wenn ein Mitglied den Zwecken der
WGSP e.V. zuwider handelt. Über den Antrag auf Ausschluss bei der DGSP e.V.
entscheidet die Mitgliederversammlung der WGSP mit mindestens 2/3
Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§6
Beiträge

Über Höhe und Einzugsverfahren der Mitgliedsbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung der DGSP.
Die WGSP erhebt keine eigenständigen Beiträge. Es gelten die entsprechenden
Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes DGSP e.V.

Die DGSP e.V. erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge.

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung der
DGSP e.V..

Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist jeweils spätestens zum 30. April des
laufenden Kalenderjahres fällig.

Mitglieder, die mit ihrem Beitrag über ein Jahr im Rückstand sind, werden
nachdrücklich an ihre Zahlungspflicht und an die Konsequenzen eines weiteren
Zahlungsrückstandes erinnert.

§7
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
 

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§8
Vorstand

Der Gesamtvorstand gliedert sich in den Geschäftsführenden Vorstand und den
Erweiterten Vorstand.

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei bis höchstens fünf
Personen.

Der Geschäftsführende Vorstand besteht bei drei Vorstandsmitgliedern aus
dem/der Vorsitzenden, der/dem Schatzmeisterin/ Schatzmeister und der/dem
Schriftführerin/ Schriftführer, bei mehr als drei Vorstandsmitgliedern zusätzlich
aus einer/ einem 1. und ggf. 2. Stellvertreterin/ Stellvertreter.
Der Gesamtvorstand besteht aus höchstens 12 Mitgliedern. Alle
Vorstandsmitglieder werden alle 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung
gewählt.

Eine Gruppenwahl bzw. Blockwahl ist möglich. Vor der Neuwahl des Vorstands
wird darüber abgestimmt, ob eine Gruppenwahl bzw. Blockwahl stattfinden kann.
Es reicht für eine Entscheidung die einfache Mehrheit.

Der Geschäftsführende Vorstand bestimmt ein Mitglied als Vertreter/ Vertreterin
gegenüber dem Bundesvorstand. Wiederwahl ist zulässig. Der ausscheidende
Gesamtvorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis der neue Vorstand
ordnungsgemäß bestellt ist.
Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer
ergänzt sich der Vorstand aus der Kandidatinnen/ Kandidatenliste der letzten
Vorstandswahl entsprechend der Reihenfolge der abgegebenen gültigen
Stimmen.
Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins
gemäß der Satzung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die
Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt und in dieser Eigenschaft
Vorstand im Sinne des BGB.
Vorstandssitzungen werden von einem Mitglied des Geschäftsführenden
Vorstands einberufen, sooft die Geschäftslage dies erforderlich macht.
Über jede Vorstandsversammlung wird eine Niederschrift angefertigt. Das
Protokoll wird vom Protokollanten gezeichnet und soll in der folgenden
Vorstandssitzung verabschiedet werden.

Ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands verwaltet die Kasse des Vereins
und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.

Sie/Er hat der Mitgliederversammlung alle drei Jahre am Ende der Amtszeit des
Vorstandes einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Zu Beginn des neuen Geschäftsjahres erstellt er/sie eine Jahresübersicht mit
Jahresabschluss des vergangenen Jahres.

Rechtsgeschäfte für den Verein, die den Betrag von 250 € überschreiten,
bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten lediglich ihre
notwendigen Auslagen ersetzt.

 
 

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Satzungsänderungen, die von Aufsichts, Gerichts und Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

Beschlüsse fasst der Geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Antrag gilt bei Stimmengleichheit als
abgelehnt. Beschlüsse können auch per Mail herbeigeführt werden.
Umlaufbeschlüsse sind zulässig. Ein Beschluss gilt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen als angenommen. Die per Umlaufbeschluss
herbei geführten Beschlüsse werden in der folgenden Sitzung protokollarisch
festgehalten.

§9
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführenden Vorstand
mindestens einmal alle drei Jahre einzuberufen.
Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung an
alle Mitglieder spätestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe
der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
o Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
o Entlassung, Neuwahl und Nachwahl des Vorstandes,
o Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören

dürfen,
o Satzungsänderungen,
o Auflösung des Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf gehalten, wenn
mindestens ein Drittel des Gesamtvorstandes oder ein Viertel der Mitglieder,
dieses unter Angabe der Gründe und Zwecke, schriftlich bei den Vorsitzenden
beantragt. Auch zu ihnen ist schriftlich, spätestens 14 Tage vorher (maßgeblich
ist das Datum des Poststempels) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Alle Mitgliederversammlungen beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder, außer bei Auflösung
des Vereins und Satzungsänderungen, für die eine 2/3 Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist.
Der/Die Schriftführer/in des Vereins hat über Beschlüsse eine Niederschrift
aufzunehmen, die von ihm/ihr und dem/der Versammlungsleiter/in zu
unterzeichnen ist.

§10

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann vom Gesamtvorstand oder mindestens einem
Drittel der Mitglieder beantragt werden. Die Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins nach § 9 hat zur Voraussetzung, dass der Antrag auf Auflösung den
Mitgliedern drei Wochen vor der beschlussfassenden Versammlung bekannt
gegeben ist.

 
 

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§ 11
Restgelder

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an die DGSP e.V., die es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Sollte die WGSP e.V. mit einem anderen gemeinnützigen Verein fusionieren, so
wird über den Verbleib des Vermögens zwischen DGSP e.V. und WGSP e.V.
entschieden.

§ 12
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können vom Gesamtvorstand oder von mindestens einem
Drittel der Mitglieder beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die
Mitgliederversammlung gemäß § 9.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 23.11.2019, auf der Grundlage
der Satzungsänderung vom 27.10.98 und der Satzung der
Gründungsversammlung vom 21.02.1976.

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Unterschriften Vorsitzende Maria Canovai, Schriftführerin Ingrid Wellmann